Archiv für die Kategorie ‘Politik’

Hinzuverdienstregelungen bei Renten sind unfair!

7. Mai 2007

Die FDP-Pläne zur vollständigen Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen sind meiner Meinung nach schlecht.

Wenn ich was zu sagen hätte, würde ich die entsprechenden Gesetze abändern, damit das ganze fairer wird. Momentan ist es nämlich so, dass man aufgrund eines minimalen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze die Rente deutlich gekürzt bekommt.

Nehmen wir mal den Beispielsfall Rudi Rentner an. Dieser erhält eine vorgezogene Altersrente (vor dem 65. Lebensjahr) von 1.000 Euro brutto und verdient sich durch eine geringfügige Beschäftigung (sogenannter „Minijob“) etwas hinzu. Er darf zu seiner vollen Rente maximal 350,- Euro hinzuverdienen. Minijobs sind jedoch bis zu 400,- Euro möglich, was bei vielen Arbeitgebern aber auch Rentnern zu Problemen führt.

Würde jetzt Rudi Rentner eine Tätigkeit für 400,- Euro/Monat aufnehmen und würde es die Deutsche Rentenversicherung irgendwann mitbekommen (es ist eher selten, dass Versicherte das vorher anfragen), dann müßte die Rente gekürzt werden.

Bei einem dauerhaften Hinzuverdienst von 400,- Euro hätte Rudi Rentner nur noch einen Anspruch auf die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln, da er hier die Mindesthinzuverdienstgrenze nicht überschreiten würde (die genauen Hinzuverdienstgrenzen sind individuell zu errechnen). Die Rente würde also um ein Drittel gekürzt (ca. 333,33 Euro), weil er 400,00 Euro hinzuverdient.
Würde Rudi jedoch nur 350,- Euro verdienen, wäre das kein Problem, seine Rente würde weiterhin in voller Höhe gezahlt.

Noch schlimmer ist es bei der sogenannten Knappschaftsausgleichsleistung (KAL), denn hier gilt zwar auch die 350,- Euro-Hinzuverdienstgrenze, aber sobald man drüber landet, verliert man seinen Rentenanspruch, weil es hier keine Teilrenten gibt! Jetzt stelle man sich mal vor, man verdient 400,- Euro im Monat, das ganze kommt erst nach einem Jahr ‘raus und dann fordert die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mal eben die komplette Rente für das vergangene Jahr zurück. Keine schöne Sache…

Daher sollte man die Hinzuverdienstgrenzen anders regeln: Fairer wäre es zum Beispiel, wenn man bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 350,- Euro nur den Betrag zurückzahlen muss, der die 350,- Euro übersteigt – und nicht (siehe Beispiel) ein Drittel der Rente.

Noch einfacher wäre es natürlich, wenn der Gesetzgeber sich überlegen würde, die Hinzuverdienstgrenzen und die Minijobgrenzen anzugleichen. Wären die 400,- Euro pro Monat für einen Minijob auch gleichzeitig die Hinzuverdienstgrenze, würde es viel weniger Probleme geben.

Da ist die Politik viel eher gefordert als bei einem radikalen Zusammenstreichen der Hinzuverdienstgrenzen!

FDP will Hinzuverdienstgrenzen bei Renten streichen

6. Mai 2007

Der Nachrichtensender N24 berichtet über Pläne des FDP-Vorsitzenden Guido Westerwelle. Demnach hat er folgendes in der Bild am Sonntag gefordert:

„Zugleich wollen wir den Anreiz für Rentner erhöhen, nebenher zu arbeiten. Die Zuverdienstgrenzen sollen komplett wegfallen. Und wer hinzuverdient, zahlt darauf keine Arbeitslosenversicherung mehr“, so Westerwelle.

Merkwürdig. Weiß Herr Westerwelle vielleicht gar nicht, warum es Hinzuverdienstgrenzen gibt?

Um das ganze mal aufzudröseln:

Hinzuverdienstgrenzen gibt es bei folgenden Rentenarten

  1. Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr
  2. Hinterbliebenenrenten ab dem 18. Lebensjhar
  3. medizinischen Renten

Wer also eine Altersrente bezieht und das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann soviel hinzuverdienen, wie er will (Vorsicht: Das gilt erst ab Monat nach der Vollendung des 65. Lebensjahres!). Das ist meiner Meinung auch richtig so, wenn ein Rentner sich ein paar Euros hinzuverdienen will, dann soll er das machen.

Bei den anderen Renten (den oben aufgelisteten) ist das jedoch nicht so. Und womit? Mit Recht! Warum? Ganz einfach: Die anderen Renten sind nicht die Regelrenten. Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr sind vorgezogene Renten z.B. weil jemand arbeitslos ist oder z.B. eine Schwerbehinderung hat. Es ist nicht der gewollte Regelfall in der Systematik der Rentenversicherung.

Bei den Hinterbliebenenrenten sieht es genau so aus:
Hier bekommt jemand (Witwe/r, Waise/n) eine Rentenleistung, obwohl er hierfür nie Beiträge selbst gezahlt hat. Auch wenn damit das Versicherungsprinzip ein wenig ad absurdum geführt wird, ist das meiner Meinung nach richtig, denn eine 80-jährige Witwe kann sich nicht unbedingt selbst versorgen, wenn ihr Gatte plötzlich stirbt.
Die sogenannte Einkommensanrechnung wird jedoch durchgeführt, damit diese an sich versicherungsfremden Leistungen nicht den Leuten gewährt werden, die nicht bedürftig sind. Die volle Rente gibt es also nur für die Hinterbliebenen, die keinen Hinzuverdienst haben bzw. unterhalb der Freigrenzen liegen.

Die medizinischen Renten zeigen ganz besonders wie absurd die Idee der FDP ist:
Eine medizinische Rente wird gewährt, weil man nicht mehr arbeiten kann. Dennoch kann man bei diesen Renten etwas hinzuverdienen. Wenn dies jedoch zu hoch wird, wird geprüft, ob der Rentenanspruch dadurch wegfällt. Nach dem Motto: „Ist ja gar nicht notwendig!“

Das finde ich sehr richtig, denn wenn ein Rentner einer sogenannten vollen Erwerbsminderungsrente der Meinung ist, dass er noch z.B. weit über 1.000 Euro hinzuverdienen möchte, dann fragt man sich doch, ob seine Erwerbsfähigkeit wirklich so sehr gemindert ist…

Dennoch halte ich die Regeln für den Hinzuverdienst für verbesserungsfähig, doch dazu schreibe ich morgen etwas.

Die Hinterbliebenenrenten ab dem 18. Lebensjahr (diese Altersgrenze ist für Waisenrenten wichtig)

Warum Krankenkassen ihre Vorstandsgehälter veröffentlichen müssen und das Beamtentum Vorteile hat

29. April 2007

Dieser Beitrag hat zwar nicht unbedingt etwas direkt mit dem Thema Rente zu tun, da jedoch die große Mehrheit der Rentner in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, dürfte es die Rentner interessieren, was mit den Beiträgen passiert, die ihre Brutto-Rente zur Netto-Rente reduzieren. Neben den reinen Leistungskosten für ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung, Medikamente usw. zählen natürlich auch dei Verwaltungskosten der Krankenkassen zu den Kosten und logischerweise auch die Personalkosten und dort vor allem auch die Kosten für die Kassenvorstände.

Seit einiger Zeit gibt es für die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Vorstände eine gesetzliche Verpflichtung die gezahlten Vorstandsgehälter öffentlich zu machen. Das ganze wird durch § 35 (6) S. 2 SGB IV geregelt:

Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröffentlichen.

Da das ganze nicht nur im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muß, sondern auch in den Mitgliederzeitschriften wird das ganze wohl auch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt.

Gegen diese Regelung hat der alleinige Vorstand einer BKK geklagt, aber vor dem Bundessozialgericht verloren.
Interessant ist jedoch, dass der anscheinend betroffene Vorsitzende der BKK Diakonie diesen Blogbeitrag über die Angelegenheit kommentiert hat und dort erklärte:

… Ich selbst habe gestern das Urteil gegen meine BKK und gegen meine Grundrechte nach Art. 2 GG hinnehmen müssen. Der Höhe nach habe ich bei meinem Gehalt nichts zu verschweigen. Es liegt im Durchschnitt der Vorstandsgehälter von Krankenkassen dieser Größenordnung (80.000 – 100.000 €). Es ging mir – und dabei wurde ich vom Verwaltungsrat meiner Kasse unterstützt – um mein ganz persönliches Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Freiheit meiner Person. Die Kultur in Deutschland ist nicht darauf angelegt, über Gehälter und eigentümliches Geld im Besonderen offen zu reden. Vor diesem Hintergrund habe auch ich geklagt. Dabei wurde mein Verfahren vom Gericht zum Musterprozess erkoren, darauf hatte ich keinen Einfluss.

Wenn es nun für mich gilt, diesem Urteil noch etwas Positives abzugewinnen, dann freue ich mich auf Beschäftigte in der Diakonie, die unsere Kasse wählen, weil Vorstände z.B. von Ersatzkassen weit über 200.000 € verdienen und nach Maßgabe des Gesetzes beim Vergleich von Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit im Umgang mit Beitragsgeldern schlechter abschneiden. …

Schön, also versuchen wir diesem Urteil (und dieser gesetzlichen Regelung) etwas positives abzugewinnen:

Es ist doch gut, wenn die Krankenversicherten und potentielle Wechselwillige erfahren, wieviel die Chefs ihrer jeweiligen Krankenkassen verdienen. Das sind schließlich auch Kosten, die jedes einzelne Mitglied zu zahlen hat. Insofern wundert es auch nicht, dass z.B. die BILD schon ausführliche Artikel über die Krankenkassen gemacht hat, bei denen die Vorstände am meisten verdienen.

Da fällt mir gerade ein, dass die Knappschaft, die seit dem 1. April 2007 für alle gesetzlich Krankenversicherten mit ihrem günstigen Beitragssatz von 12,7 % (gültig seit 01.10.2006) anwählbar ist, in der Ausgabe 02/2007 der Mitgliederzeitschrift der tag auch eine Veröffentlichung der Vorstandsgehälter gemacht hat.

Zitat:

Der bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Krankenversicherung sowie den Spitzenverband „Knappschaft“ zuständige Direktor wird nach B5 der Bundesbesoldungsordnung besoldet hat Anspruch auf eine entsprechende Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Für das Jahr 2006 betrug die Bruttovergütung einschließlich aller Nebenleistungen 87.712,04 Euro.

Da kann man ja glatt froh sein, dass bei der Knappschaft noch Beamte beschäftigt sind und der Chef der Krankenversicherung nach Beamtenrecht bezahlt wird. Momentan verdient er nämlich ungefähr soviel wie die erwähnte BKK Diakonie, die nach eigenen Angaben derzeit über 17.000 Mitglieder hat. Laut der Seite Auf einen Blick werden von der Knappschaft derzeit mehr als 1.400.000 Millionen Krankenversicherte betreut, das ist mehr als das 80-fache. Man stelle sich jetzt vor, man würde auch das 80-fache an Bezügen erhalten…

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2007

25. April 2007

Das Bundeskabinett hat einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 2007 zugestimmt, wie z.B. Die Zeit berichtet. Ab dem 1. Juli 2007 steigt der sogenannte „aktuelle Rentenwert“ von 26,13 Euro (West) bzw. 22,97 Euro (Ost) auf 26,27 Euro (West) bzw. 23,09 Euro (Ost).

Dieser aktuelle Rentenwert ist notwendig um die Rente zu berechnen. Die Renten erhöhen sich somit um 0,54 Prozent, nachdem es in den letzten Jahren keine Erhöhung gegeben hat. Bei einer Bruttorente von 1.000 Euro bedeutet dies eine Erhöhung um 5,40 Euro.

Eigentlich hätte es in den letzten Jahren sogar zu Rentenkürzungen kommen müssen, aber aufgrund einer Schutzklausel blieb es bei den bisherigen Bruttohöhen für die Rente.

Dennoch kritisieren Sozialverbände die jetzt stattfindende Rentenerhöhung, da diese auflaufende Mehrkosten (höhere Beiträge zur Krankenversicherung, höhere Mehrwertsteuer, Inflation usw.) nicht ausgleichen würden. Wobei man hier anmerken muß, dass diese Mehrkosten nicht nur Rentner treffen… und besser eine kleine Erhöhung als gar keine.

Rentner müssen jetzt eigentlich nichts mehr tun, die Rentenanpassung (so der Fachbegriff hierfür) wird eigentlich automatisch von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. Die Computer greifen einen Großteil der Fälle auf und berechnen die neuen Rentenhöhen für Millionen von Versicherten.

Es gibt jedoch immer wieder Fälle, wo der Automatismus nicht greift. Dies kann unterschiedliche Gründe haben, so sind hier z.B. Renten zu nennen, die (zum Teil) gepfändet wurden. Durch eine Rentenanpassung ergibt sich ggf. auch eine Änderung der zu pfändenden Rente.

So dürfen bzw. müssen die Kollegen bei den Rentenversicherungsträgern diese Fälle manuell aufgreifen. Auch wenn prozentual gesehen das die deutliche Minderheit ist, sind das in absoluten Zahlen schon sehr viele, so dass dies nach und nach erst aufgegriffen wird, so dass es dazu kommen kann, dass die Rentenanpassung bei der persönlichen Rente nicht sofort durchgeführt wird.
Daher wird eine Rentenanpassung seitens der Rentenversicherung schon vorher in Angriff genommen, damit alle Vorbereitungen (so müssen z.B. auch oft noch Nachfragen z.B. bei Arbeitgebern gehalten werden) abgeschlossen werden können. Klappt dies nicht bis zum 1. Juli 2007 gibt es nachträglich eine Anpassung inklusive ggf. einer Nachzahlung.

Rente mit 67 verfassungswidrig?

7. April 2007

Die Politik hat entschieden: Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben der Rente mit 67 zugestimmt – gegen den Protest von Gewerkschaften und Sozialverbänden, die das ganze für eine verkappte Rentenkürzung halten.

Noch ist die Rente mit 67 jedoch nicht durchgesetzt, denn bevor das Gesetz in Kraft tritt, muß dies der Bundespräsident Horst Köhler noch unterzeichnen.

Normalerweise ein rein formaler Akt – aber wer Horst Köhler kennt, der weiß, daß dieser nicht automatisch jedes Gesetz unterzeichnet.

So versucht der Sozialverband Deutschland (SoVD; laut einem Bericht der Bild-Zeitung) den Bundespräsidenten davon zu überzeugen, dass dieses Gesetz verfassungswidrig ist.

Der SoVD argumentiert dahingehend, dass die geplante Ausnahme der Rente mit 67 (wenn man 45 Jahre mit Beitragszeiten in seinem Rentenkonto hat) eventuell mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei.

In der offiziellen Stellungnahme des SoVD im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens heißt es hierzu:

1.1. Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Für besonders langjährig Versicherte soll nach dem Gesetzentwurf eine neue Altersrente, die so genannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI-E), eingeführt werden. Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres sollen hiernach diejenigen Versicherten haben, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit und Pflege sowie Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten erreicht haben (§ 50 Abs. 5, § 51 Abs. 3a SGB VI-E).

Der SoVD hat erhebliche Bedenken gegen diese neue Rentenart, da ein großer Teil der Versicherten die geforderten 45 Pflichtbeitragsjahre schon heute nicht mehr erreichen kann. Insbesondere bei den Frauen kann gegenwärtig nur eine äußerst geringe Zahl 45 oder mehr Versicherungsjahre vorweisen. Die geplante Berücksichtigung von Zeiten der Pflege bzw. Kindererziehung wird an dem weit gehenden, faktischen Ausschluss der Frauen von dieser neuen Rentenart nicht viel ändern. Im Übrigen sollen Versicherungsjahre aus Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit für diese Rentenart nicht zählen. Damit wird ein weiterer Teil der Versicherte von der Inanspruchnahme dieser Rentenart faktisch ausgeschlossen.

Die geplante Altersrente für besonders langjährig Versicherte stellt sich für den SoVD vor diesem Hintergrund als „Privilegiertenrente“ dar. Sie wird vor allem diejenigen Versicherten besser stellen, die über eine geschlossene Erwerbsbiographie und vielfach auch über verhältnismäßig hohe Rentenansprüche verfügen. Der SoVD spricht sich daher gegen eine solche von der Solidargemeinschaft der Rentenversicherung finanzierte „Privilegiertenrente“ aus. Die geplante Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist mit dem Solidaritätsgrundsatz der Rentenversicherung unvereinbar.

Die fettgedruckte Passage ist der Grund, warum jetzt der SoVD dem Bundespräsidenten schreibt. Ich bin sehr gespannt ob das vom Bundespräsidenten aufgegriffen wird.

Persönlich glaube ich jedoch nicht, daß der Bundespräsident das Gesetz zur Rente mit 67 als verfassungswidrig ansehen und daher nicht unterzeichnen wird.

Kindererziehungszeiten

7. April 2007

Fast ein Jahr lang passierte hier nichts (zu Hause dafür umso mehr; siehe auch den Titel), dabei ist die Rente doch immer noch sicher. Fragt sich nur in welcher Höhe…

Aber wo wir gerade schon beim Thema Kindererziehungszeiten sind, sollte man hierzu vielleicht ein paar Worte verlieren:

Die Politik ist der Meinung, daß man die Erziehung von Kindern in der Rentenversicherung entschädigen sollte. Eine gute Idee finde ich. Um das zu erreichen gibt es die Kindererziehungszeiten wie auch die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

In diesem Beitrag soll es jedoch nur um die Kindererziehungszeiten gehen – die sind auch einfacher zu erklären:

Wenn ein Kind nach dem 01.01.1992 geboren wurde gibt es maximal drei Jahre Kindererziehungszeiten hierfür (für vorherige Geburten gibt es ein Jahr bzw. bei ganz alten Jahrgängen gar nichts…).
Dabei müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, so darf z.B. keine Versicherungsfreiheit (Beamte!) oder eine ausländische Vorrangversicherung (wenn man z.B. aus dem Ausland nach Deutschland entsandt wurde, aber nach den ausländischen Vorschriften rentenversichert ist) vorliegen.
Außerdem muß – ganz wichtig – die Kindererziehungszeit auch beantragt werden. Da jedoch durch einen Meldeabgleich die Einwohnermeldeämter der Deutschen Rentenversicherung eine Geburt eines Kindes mitteilen, bekommen die Rentenversicherungsträger das ganze mit und können dann auch die Eltern des Kindes dazu anschreiben.

Für die Kindererziehungszeit (KEZ im Rentenjargon genannt) bekommt man pro Jahr den Wert angerechnet, den der absolute Durchschnittsarbeitsnehmer in genau diesem Jahr auch verdient hat. Jedenfalls theoretisch. Praktisch nicht unbedingt…
… denn abgesehen davon, daß das anders aussieht, wenn man doch noch nebenbei arbeitet und rentenversichert ist, erhält man normalerweise für ein Jahr, in dem man den sogenannten Durchschnittsverdienst auf den Euro und Cent genau erreicht einen Entgelpunkt.
Würde man z.B. eine Kindererziehungszeit für das gesamte Jahr 2007 bekommen, würde man rentenrechtlich eigentlich so gestellt, als ob man 29488 Euro verdient hätte. Das ist nämlich das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007.
Jedoch erhält man die KEZ für jeden Monat gutgeschrieben. Also teilt man den einen Entgeltpunkt (1,0000 EP) durch die 12 Monate des Jahres und landet bei 0,0083 EP. Rechnet man jedoch diese 0,0083 EP auf’s Jahr hoch, ergibt sich eine kleine Rundungsdifferenz, denn man kommt nicht auf 1,0000 EP, sondern auf 0,9996 EP.

Aber da muß man sich nicht wirklich drüber ärgern, denn wenn man den am 01.01.2007 geltenden aktuellen Rentenwert (West) von 26,13 Euro zugrunde legen würde, würde man für diese 0,9996 EP insgesamt 26,12 Euro erhalten. Bei einem EP wären es aber eigentlich 26,13 Euro…

Noch was wichtiges:
Grundsätzlich werden Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet. Wenn jedoch bei gemeinsamer Erziehung durch beide Eltern der Vater die KEZ in seinem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekommen soll, muß man das ganze beantragen – und sich dabei beeilen, denn in § 56 SGB VI (Absatz 2) steht:

Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt.

Falls das Kind also am 7. April 2007 geboren wurde, hat man bis zum 31. Juli 2007 Zeit. Würde man nämlich am 31. Juli 2007 die Erklärung rechtsverbindlich (z.B. bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung) abgeben, dann wären die zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung die Monate Juni und Mai. Da die Kindererziehungszeit am 1. Mai 2007 beginnen würde, wäre das gerade noch ausreichend, um die Kindererziehungszeit dem Vater zuzuordnen.

Gehirnwäsche der Sonderklasse – oder die Rente ist besser als ihr Ruf

1. Mai 2006

Das die gesetzliche Rentenversicherung nicht so schlecht ist, wie immer gerne wieder von interessierten Kreisen behauptet wird, erklärt der Telepolis-Artikel Gehirnwäsche der Sonderklasse:

Albrecht Müller: Das Umlageverfahren müsste man erfinden, wenn wir es nicht schon über 100 Jahre hätten. Denn es arbeitet preiswert und sicher. Nach meinen Erkundigungen werden gerade mal 4 % der Einnahmen, also der Beiträge für die Verwaltung aufgewandt. Norbert Blüm spricht von 1,5 %. In jedem Fall verursacht das Einnehmen der Beiträge und das Auszahlen der Renten um vieles weniger Kosten als die privaten Vorsorgesysteme.
Verwaltung und Vertrieb der Riester-Rente nehmen etwa 10 % in Anspruch; das chilenische Modell der Privatvorsorge, das ich in meinem Buch erwähne, weil es eine Art Vorreiterrolle für die Kommerzialisierung der Altersvorsorge spielte, verbraucht 18 % der eingenommenen Versicherungsprämien, andere Systeme 25 %, in Großbritannien bis zu 40%. Diese Kosten fallen an für den Betrieb, für Vertrieb, für Werbung, für Kapitalanlage und Spekulation, für Provisionen und Beratungshonorare und dann auch noch für den Gewinn der Lebensversicherungsunternehmen. Diese Kosten müssen erst einmal verdient werden.

TP: Gehirnwäsche der Sonderklasse

Der Artikel ist lesenswert.

BILD scheitert mit Anzeige gegen Rentenbetrug

18. April 2006

Die BILD berichtet, dass das Verfahren gegen die Politik wegen des „Rentenbetruges“ eingestellt worden sei.

Deutlich entspannter liest sich das ganze – wie so oft – im entsprechenden Artikel von BILDBlog.de.

Bürokratieabbau mit Folgen für die Rente

15. April 2006

Von Bürokratieabbau liest man ja gerne. Schließlich glaubt jeder zu wissen, daß wir hierzulande viel unnütze Bürokratie haben.

Doch daß jeglicher Bürokratieabbau auch Folgen hat, wird leider gerne ignoriert – wie folgendes Beispiel zeigt:

Kleine Unternehmen sollen von Bürokratie entlastet werden
Die Bundesregierung will kleine Unternehmen von Bürokratie entlasten. Mit dem so genannten Mittelstands-Entlastungs-Gesetz sollen kurzfristig verschiedene Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie ergriffen und schon bestehende Hemmnisse teilweise beseitigt werden. Darüber hinaus listet ein Eckpunkte-Papier längerfristige Möglichkeiten zur Entbürokratisierung auf. anzeige anzeige anzeige So soll beispielsweise die steuerliche Buchführungsgrenze von 350.000 Euro auf 500.000 Euro Umsatz angehoben werden. Auch sollen Arbeitgeber künftig nicht mehr verpflichtet werden, eine Vorausbescheinigung für die Rentenversicherung erstellen zu müssen.

DHZ – Kleine Unternehmen sollen von Bürokratie entlastet werden 

Grundsätzlich klingt das ja schön und gut, aber das konterkariert natürlich andere Regierungsziele. So muß ja die Deutsche Rentenversicherung deutlich Verwaltungskosten abbauen, was wohl vor allem durch Personabbau geschehen wird.

Durch diese neue Regelung wird jedoch mehr Verwaltungsaufwand bei den Rentenversicherungsträgern entstehen.

An einem fiktiven Fall möchte ich das mal eben schildern:

14. Juni 1941: Ecki Rentner wird geboren! Ein neuer Beitragszahler erblickt das Licht der Welt – auch wenn es zu dem Zeitpunkt doch etwas düster aussah…

Januar 2006: Ecki Rentner hat jetzt einige Jahrzehnte schon gearbeitet und sieht langsam seinem Ruhestand entgegen. Die aktuelle Diskussion um die Rente mit 67 veranlasst ihn mal über seine Rente nachzudenken.

Februar 2006: Nach Auskunft seiner Rentensachbearbeiterin, die er einige Wochen später anruft, betrifft ihn das Problem der Rente mit 67 nicht. Er vollendet am 13. Juni 2006 (einen Tag vor dem eigentlichen Geburtstag) im juristischen Sinne das 65. Lebensjahr und kann somit ab dem 1. Juli 2006 die Regelaltersrente bekommen, so er sie rechtzeitig beantragt.

Exkurs: Wäre Ecki am 1. Juni 1941 geboren hätte er sogar schon ab dem 1. Juni 2006 Anspruch, da er in diesem Fall das 65. Lebensjahr am 31. Mai 2006 vollendet – das aber nur am Rande.

Am Telefon stellt man fest, daß das Versicherungskonto von Ecki quasi vollständig geklärt ist, selbst in der Vergangenheit nicht immer sofort gespeicherte Daten wie die Ausbildungszeiten sind korrekt ermittelt worden, so daß man ihm sagt, daß er frühestens Ende März/Anfang April den Rentenantrag stellen soll, denn vorher könne man das auch noch gar nicht berechnen.

Ende März 2006: In der letzten März-Woche 2006 sucht er das Versicherungsamt seiner Gemeindeverwaltung auf, wo man seinen Rentenantrag aufnimmt und mittels Antrag Online (nicht via eAntrag!) dem Rentenversicherungsträger übermittelt.

4. April 2006: Nachdem etwaige fusionsbedingte Zuständigkeitsprobleme geklärt sind (kleiner originärer Interims-Insider…) landet der Rentenantrag bei der zuständigen Sachbearbeiterin.
Diese stellt schnell fest, daß Ecki nach Angaben des Rentenantrages noch bis zum Rentenbeginn weiter arbeitet.
Doch dummerweise sind im Versicherungskonto noch gar nicht die Beiträge für das Jahr 2006 gespeichert. Selbst die Beiträge für das Jahr 2005 fehlen noch!
Das liegt jetzt aber nicht an der Deutschen Rentenversicherung sondern an den Gesetzen. Nach § 10 DEÜV muß der Arbeitgeber die sogenannte Jahresmeldung bis zum 15. April des Folgejahres dem Rentenversicherungsträger übermitteln.

Jetzt gibt es mehrere Möglichkeiten:
Normalerweise wird in einem solchen Fall bei der Antragsaufnahme schon dem Versicherten ein Formular mitgegeben, mit dem er die fehlenden Zeiten durch seinen Arbeitgeber bescheinigen lassen kann. Falls das nicht erfolgte kann man seitens der Rentensachbearbeitung das entsprechende Formular per Post an den Arbeitgeber schicken. Um die Laufzeit der Rente möglichst kurz zu halten kann man auch versuchen – am besten nach telefonischer Absprache – das ganze per Telefax zu erledigen.

Diese beiden Möglichkeiten würden in Zukunft – nach den geplanten Änderungen der Bundesregierung – ersatzlos wegfallen!

5. April 2006: In diesem Fall klappte das – sowohl die Entgelte für das Jahr 2005 als auch für die Monate Januar – Juni 2006 wurden übermittelt. Die letzten drei Monate gemäß § 194 SGB VI als sogenannte Vorausbescheinigung.
Nachdem auch alle anderen wichtigen Fragen (bei welcher Krankenkasse ist Ecki versichert? hat er die Voraussetzungen für die sogenannte KVdR (Krankenversicherung der Rentner) erfüllt oder ist er ein freiwilliges Krankenversicherungsmitglied? hat er die Elterneigenschaft erfüllt? usw.usf.) kann die Rente berechnet und freigegeben werden.

8. April 2006: Ecki erhält seinen Rentenbescheid in dem drin steht, daß er ab dem 1. Juli 2006 Anspruch auf die Regelaltersrente hat. Ecki ist ein gewissenhafter Mensch und liest seinen Rentenbescheid auch weiter als bis zur eigentlichen Rentensumme, und so weiß er, daß die Rente erst zum Ende des Monats ausgezahlt wird.

Das wäre nach dem neuen Regierungsvorschlag in dieser Form nicht mehr möglich. Sollten Arbeitgeber nämlich nicht mehr verpflichtet werden eine sogenannte Vorausbescheinigung zu erteilen, könnte die Rente nicht so berechnet werden!

In diesem Fall hätte man als Rentenversicherungsträger nur zwei Möglichkeiten – und die eine ist nicht viel besser als die andere:

  1. Entweder man wartet auf die reguläre Meldung – nach § 8 DEÜV würde das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (am 30. Juni 2005) den Arbeitgeber zur Abmeldung verpflichten -  jedoch würde das bis zu sechs Wochen nach dem Ende (also in diesem Beispiel bis Mitte August) dauern, so daß erst dann das Rentenversicherungskonto vollständig für die Berechnung ist.
  2. Oder aber man erstellt einen vorläufigen Rentenbescheid unter Außerachtlassung der fehlenden Beiträge und hält den Fall in der Frist vor, bis dann die fehlenden Beiträge übermittelt worden sind und ein endgültiger Bescheid erteilt werden kann.

Die erste Möglichkeit ist für den Rentner unbefriedigend – und auch die Rentenversicherungsträger würden sich darüber nicht freuen. Schließlich würden solche Rentenanträge lange in der Statistik „schmoren“ und die sogenannte Laufzeit der Renten deutlich erhöhen.

Die zweite Variante hingegen  (ich wette darauf wird es hinauslaufen) sorgt dafür, daß die Arbeitsschritte für eine Altersrente ansteigen. Es ist bei einer Rentenberechnung schon am sinnvollsten, wenn man die Rente aus einem vollständig geklärten Versicherungskonto erstellt.
Wenn das nicht der Fall ist, dann muß man die Rente erst einmal vorläufig feststellen, den Vorgang auf Frist halten, ggf. Arbeitgeber nochmal erinneren, zwischendurch Anfragen des Versicherten („Da fehlt ja über ein Jahr an Beiträgen!“) beantworen und dann irgendwann einen endgültigen Bescheid erteilen.

Dieser Schritt sorgt also für mehr Arbeitsaufwand und damit auch zu einer Steigerung der Verwaltungskosten. Gerade diese sollten die Rentenversicherungsträger jedoch senken – das geht aber nur wenn die politischen Rahmenbedingungen nicht zu Lasten der Rentenversicherung geändert werden!

Scheinselbständige GmbH-Geschäftsführer und die Deutsche Rentenversicherung

14. April 2006

Schon vor einigen Wochen brachte ich das Thema auf ein Urteil zum Thema Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer.

Bei Rentenverunsicherung.de kann man nicht verstehen, wie dieses Urteil des Bundessozialgerichts durch die Deutsche Rentenversicherung ausgelegt wird.

Dort heißt es:

„Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.“

Was wiederum Bernd F. Armonk im oben erwähnten Beitrag zu folgendem Text veranlasst:

Meine Frage: Wozu gibt es ein Bundessozialgericht?

Grundsätzlich würde ich dem Kollegen Armonk ja recht geben. Das Bundessozialgericht ist schon dafür da solche Fälle zu klären. Die Gesetzgebung damals wurde jedoch NICHT für GmbH-Geschäftsführer getroffen. Insofern ist es sicherlich sinnvoll, daß die Deutsche Rentenversicherung das zuständige Ministerium um Klarstellung und ggf. gesetzgeberische Maßnahmen bittet.