Fast ein Jahr lang passierte hier nichts (zu Hause dafür umso mehr; siehe auch den Titel), dabei ist die Rente doch immer noch sicher. Fragt sich nur in welcher Höhe…
Aber wo wir gerade schon beim Thema Kindererziehungszeiten sind, sollte man hierzu vielleicht ein paar Worte verlieren:
Die Politik ist der Meinung, daß man die Erziehung von Kindern in der Rentenversicherung entschädigen sollte. Eine gute Idee finde ich. Um das zu erreichen gibt es die Kindererziehungszeiten wie auch die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
In diesem Beitrag soll es jedoch nur um die Kindererziehungszeiten gehen – die sind auch einfacher zu erklären:
Wenn ein Kind nach dem 01.01.1992 geboren wurde gibt es maximal drei Jahre Kindererziehungszeiten hierfür (für vorherige Geburten gibt es ein Jahr bzw. bei ganz alten Jahrgängen gar nichts…).
Dabei müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, so darf z.B. keine Versicherungsfreiheit (Beamte!) oder eine ausländische Vorrangversicherung (wenn man z.B. aus dem Ausland nach Deutschland entsandt wurde, aber nach den ausländischen Vorschriften rentenversichert ist) vorliegen.
Außerdem muß – ganz wichtig – die Kindererziehungszeit auch beantragt werden. Da jedoch durch einen Meldeabgleich die Einwohnermeldeämter der Deutschen Rentenversicherung eine Geburt eines Kindes mitteilen, bekommen die Rentenversicherungsträger das ganze mit und können dann auch die Eltern des Kindes dazu anschreiben.
Für die Kindererziehungszeit (KEZ im Rentenjargon genannt) bekommt man pro Jahr den Wert angerechnet, den der absolute Durchschnittsarbeitsnehmer in genau diesem Jahr auch verdient hat. Jedenfalls theoretisch. Praktisch nicht unbedingt…
… denn abgesehen davon, daß das anders aussieht, wenn man doch noch nebenbei arbeitet und rentenversichert ist, erhält man normalerweise für ein Jahr, in dem man den sogenannten Durchschnittsverdienst auf den Euro und Cent genau erreicht einen Entgelpunkt.
Würde man z.B. eine Kindererziehungszeit für das gesamte Jahr 2007 bekommen, würde man rentenrechtlich eigentlich so gestellt, als ob man 29488 Euro verdient hätte. Das ist nämlich das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007.
Jedoch erhält man die KEZ für jeden Monat gutgeschrieben. Also teilt man den einen Entgeltpunkt (1,0000 EP) durch die 12 Monate des Jahres und landet bei 0,0083 EP. Rechnet man jedoch diese 0,0083 EP auf’s Jahr hoch, ergibt sich eine kleine Rundungsdifferenz, denn man kommt nicht auf 1,0000 EP, sondern auf 0,9996 EP.
Aber da muß man sich nicht wirklich drüber ärgern, denn wenn man den am 01.01.2007 geltenden aktuellen Rentenwert (West) von 26,13 Euro zugrunde legen würde, würde man für diese 0,9996 EP insgesamt 26,12 Euro erhalten. Bei einem EP wären es aber eigentlich 26,13 Euro…
Noch was wichtiges:
Grundsätzlich werden Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet. Wenn jedoch bei gemeinsamer Erziehung durch beide Eltern der Vater die KEZ in seinem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekommen soll, muß man das ganze beantragen – und sich dabei beeilen, denn in § 56 SGB VI (Absatz 2) steht:
Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt.
Falls das Kind also am 7. April 2007 geboren wurde, hat man bis zum 31. Juli 2007 Zeit. Würde man nämlich am 31. Juli 2007 die Erklärung rechtsverbindlich (z.B. bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung) abgeben, dann wären die zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung die Monate Juni und Mai. Da die Kindererziehungszeit am 1. Mai 2007 beginnen würde, wäre das gerade noch ausreichend, um die Kindererziehungszeit dem Vater zuzuordnen.