Archiv für April 2007

Warum Krankenkassen ihre Vorstandsgehälter veröffentlichen müssen und das Beamtentum Vorteile hat

29. April 2007

Dieser Beitrag hat zwar nicht unbedingt etwas direkt mit dem Thema Rente zu tun, da jedoch die große Mehrheit der Rentner in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, dürfte es die Rentner interessieren, was mit den Beiträgen passiert, die ihre Brutto-Rente zur Netto-Rente reduzieren. Neben den reinen Leistungskosten für ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung, Medikamente usw. zählen natürlich auch dei Verwaltungskosten der Krankenkassen zu den Kosten und logischerweise auch die Personalkosten und dort vor allem auch die Kosten für die Kassenvorstände.

Seit einiger Zeit gibt es für die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Vorstände eine gesetzliche Verpflichtung die gezahlten Vorstandsgehälter öffentlich zu machen. Das ganze wird durch § 35 (6) S. 2 SGB IV geregelt:

Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröffentlichen.

Da das ganze nicht nur im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muß, sondern auch in den Mitgliederzeitschriften wird das ganze wohl auch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt.

Gegen diese Regelung hat der alleinige Vorstand einer BKK geklagt, aber vor dem Bundessozialgericht verloren.
Interessant ist jedoch, dass der anscheinend betroffene Vorsitzende der BKK Diakonie diesen Blogbeitrag über die Angelegenheit kommentiert hat und dort erklärte:

… Ich selbst habe gestern das Urteil gegen meine BKK und gegen meine Grundrechte nach Art. 2 GG hinnehmen müssen. Der Höhe nach habe ich bei meinem Gehalt nichts zu verschweigen. Es liegt im Durchschnitt der Vorstandsgehälter von Krankenkassen dieser Größenordnung (80.000 – 100.000 €). Es ging mir – und dabei wurde ich vom Verwaltungsrat meiner Kasse unterstützt – um mein ganz persönliches Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Freiheit meiner Person. Die Kultur in Deutschland ist nicht darauf angelegt, über Gehälter und eigentümliches Geld im Besonderen offen zu reden. Vor diesem Hintergrund habe auch ich geklagt. Dabei wurde mein Verfahren vom Gericht zum Musterprozess erkoren, darauf hatte ich keinen Einfluss.

Wenn es nun für mich gilt, diesem Urteil noch etwas Positives abzugewinnen, dann freue ich mich auf Beschäftigte in der Diakonie, die unsere Kasse wählen, weil Vorstände z.B. von Ersatzkassen weit über 200.000 € verdienen und nach Maßgabe des Gesetzes beim Vergleich von Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit im Umgang mit Beitragsgeldern schlechter abschneiden. …

Schön, also versuchen wir diesem Urteil (und dieser gesetzlichen Regelung) etwas positives abzugewinnen:

Es ist doch gut, wenn die Krankenversicherten und potentielle Wechselwillige erfahren, wieviel die Chefs ihrer jeweiligen Krankenkassen verdienen. Das sind schließlich auch Kosten, die jedes einzelne Mitglied zu zahlen hat. Insofern wundert es auch nicht, dass z.B. die BILD schon ausführliche Artikel über die Krankenkassen gemacht hat, bei denen die Vorstände am meisten verdienen.

Da fällt mir gerade ein, dass die Knappschaft, die seit dem 1. April 2007 für alle gesetzlich Krankenversicherten mit ihrem günstigen Beitragssatz von 12,7 % (gültig seit 01.10.2006) anwählbar ist, in der Ausgabe 02/2007 der Mitgliederzeitschrift der tag auch eine Veröffentlichung der Vorstandsgehälter gemacht hat.

Zitat:

Der bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Krankenversicherung sowie den Spitzenverband „Knappschaft“ zuständige Direktor wird nach B5 der Bundesbesoldungsordnung besoldet hat Anspruch auf eine entsprechende Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Für das Jahr 2006 betrug die Bruttovergütung einschließlich aller Nebenleistungen 87.712,04 Euro.

Da kann man ja glatt froh sein, dass bei der Knappschaft noch Beamte beschäftigt sind und der Chef der Krankenversicherung nach Beamtenrecht bezahlt wird. Momentan verdient er nämlich ungefähr soviel wie die erwähnte BKK Diakonie, die nach eigenen Angaben derzeit über 17.000 Mitglieder hat. Laut der Seite Auf einen Blick werden von der Knappschaft derzeit mehr als 1.400.000 Millionen Krankenversicherte betreut, das ist mehr als das 80-fache. Man stelle sich jetzt vor, man würde auch das 80-fache an Bezügen erhalten…

Deutsche Rentenversicherung hilft bei der Steuererklärung für Rentner

27. April 2007

Unter anderem hier kann man lesen, dass die Deutsche Rentenversicherung bei der Steuererklärung 2006 hilft:

Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist darauf hin, dass sie ihre Rentner bei der Abgabe ihrer Steuererklärung 2006 unterstützt: Auf Wunsch stellt sie eine Bescheinigung aus, mit der sich die Anlage R zur Steuererklärung leichter ausfüllen lässt.

Beim Ausfüllen der Steuererklärung selbst helfen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine.

Also: Keine Lohnsteuerkarten einsenden, sondern einfach schriftlich oder telefonisch nach einer Bescheinigung der Rentenhöhe für das Finanzamt fragen. Man sollte auch unbedingt das Stichwort „Finanzamt“ erwähnen, denn die normalen Bescheinigungen über die Rentenhöhe sehen etwas anders aus…

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2007

25. April 2007

Das Bundeskabinett hat einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 2007 zugestimmt, wie z.B. Die Zeit berichtet. Ab dem 1. Juli 2007 steigt der sogenannte „aktuelle Rentenwert“ von 26,13 Euro (West) bzw. 22,97 Euro (Ost) auf 26,27 Euro (West) bzw. 23,09 Euro (Ost).

Dieser aktuelle Rentenwert ist notwendig um die Rente zu berechnen. Die Renten erhöhen sich somit um 0,54 Prozent, nachdem es in den letzten Jahren keine Erhöhung gegeben hat. Bei einer Bruttorente von 1.000 Euro bedeutet dies eine Erhöhung um 5,40 Euro.

Eigentlich hätte es in den letzten Jahren sogar zu Rentenkürzungen kommen müssen, aber aufgrund einer Schutzklausel blieb es bei den bisherigen Bruttohöhen für die Rente.

Dennoch kritisieren Sozialverbände die jetzt stattfindende Rentenerhöhung, da diese auflaufende Mehrkosten (höhere Beiträge zur Krankenversicherung, höhere Mehrwertsteuer, Inflation usw.) nicht ausgleichen würden. Wobei man hier anmerken muß, dass diese Mehrkosten nicht nur Rentner treffen… und besser eine kleine Erhöhung als gar keine.

Rentner müssen jetzt eigentlich nichts mehr tun, die Rentenanpassung (so der Fachbegriff hierfür) wird eigentlich automatisch von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. Die Computer greifen einen Großteil der Fälle auf und berechnen die neuen Rentenhöhen für Millionen von Versicherten.

Es gibt jedoch immer wieder Fälle, wo der Automatismus nicht greift. Dies kann unterschiedliche Gründe haben, so sind hier z.B. Renten zu nennen, die (zum Teil) gepfändet wurden. Durch eine Rentenanpassung ergibt sich ggf. auch eine Änderung der zu pfändenden Rente.

So dürfen bzw. müssen die Kollegen bei den Rentenversicherungsträgern diese Fälle manuell aufgreifen. Auch wenn prozentual gesehen das die deutliche Minderheit ist, sind das in absoluten Zahlen schon sehr viele, so dass dies nach und nach erst aufgegriffen wird, so dass es dazu kommen kann, dass die Rentenanpassung bei der persönlichen Rente nicht sofort durchgeführt wird.
Daher wird eine Rentenanpassung seitens der Rentenversicherung schon vorher in Angriff genommen, damit alle Vorbereitungen (so müssen z.B. auch oft noch Nachfragen z.B. bei Arbeitgebern gehalten werden) abgeschlossen werden können. Klappt dies nicht bis zum 1. Juli 2007 gibt es nachträglich eine Anpassung inklusive ggf. einer Nachzahlung.

Rente mit 67 verfassungswidrig?

7. April 2007

Die Politik hat entschieden: Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben der Rente mit 67 zugestimmt – gegen den Protest von Gewerkschaften und Sozialverbänden, die das ganze für eine verkappte Rentenkürzung halten.

Noch ist die Rente mit 67 jedoch nicht durchgesetzt, denn bevor das Gesetz in Kraft tritt, muß dies der Bundespräsident Horst Köhler noch unterzeichnen.

Normalerweise ein rein formaler Akt – aber wer Horst Köhler kennt, der weiß, daß dieser nicht automatisch jedes Gesetz unterzeichnet.

So versucht der Sozialverband Deutschland (SoVD; laut einem Bericht der Bild-Zeitung) den Bundespräsidenten davon zu überzeugen, dass dieses Gesetz verfassungswidrig ist.

Der SoVD argumentiert dahingehend, dass die geplante Ausnahme der Rente mit 67 (wenn man 45 Jahre mit Beitragszeiten in seinem Rentenkonto hat) eventuell mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei.

In der offiziellen Stellungnahme des SoVD im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens heißt es hierzu:

1.1. Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Für besonders langjährig Versicherte soll nach dem Gesetzentwurf eine neue Altersrente, die so genannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI-E), eingeführt werden. Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres sollen hiernach diejenigen Versicherten haben, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit und Pflege sowie Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten erreicht haben (§ 50 Abs. 5, § 51 Abs. 3a SGB VI-E).

Der SoVD hat erhebliche Bedenken gegen diese neue Rentenart, da ein großer Teil der Versicherten die geforderten 45 Pflichtbeitragsjahre schon heute nicht mehr erreichen kann. Insbesondere bei den Frauen kann gegenwärtig nur eine äußerst geringe Zahl 45 oder mehr Versicherungsjahre vorweisen. Die geplante Berücksichtigung von Zeiten der Pflege bzw. Kindererziehung wird an dem weit gehenden, faktischen Ausschluss der Frauen von dieser neuen Rentenart nicht viel ändern. Im Übrigen sollen Versicherungsjahre aus Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit für diese Rentenart nicht zählen. Damit wird ein weiterer Teil der Versicherte von der Inanspruchnahme dieser Rentenart faktisch ausgeschlossen.

Die geplante Altersrente für besonders langjährig Versicherte stellt sich für den SoVD vor diesem Hintergrund als „Privilegiertenrente“ dar. Sie wird vor allem diejenigen Versicherten besser stellen, die über eine geschlossene Erwerbsbiographie und vielfach auch über verhältnismäßig hohe Rentenansprüche verfügen. Der SoVD spricht sich daher gegen eine solche von der Solidargemeinschaft der Rentenversicherung finanzierte „Privilegiertenrente“ aus. Die geplante Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist mit dem Solidaritätsgrundsatz der Rentenversicherung unvereinbar.

Die fettgedruckte Passage ist der Grund, warum jetzt der SoVD dem Bundespräsidenten schreibt. Ich bin sehr gespannt ob das vom Bundespräsidenten aufgegriffen wird.

Persönlich glaube ich jedoch nicht, daß der Bundespräsident das Gesetz zur Rente mit 67 als verfassungswidrig ansehen und daher nicht unterzeichnen wird.

Kindererziehungszeiten

7. April 2007

Fast ein Jahr lang passierte hier nichts (zu Hause dafür umso mehr; siehe auch den Titel), dabei ist die Rente doch immer noch sicher. Fragt sich nur in welcher Höhe…

Aber wo wir gerade schon beim Thema Kindererziehungszeiten sind, sollte man hierzu vielleicht ein paar Worte verlieren:

Die Politik ist der Meinung, daß man die Erziehung von Kindern in der Rentenversicherung entschädigen sollte. Eine gute Idee finde ich. Um das zu erreichen gibt es die Kindererziehungszeiten wie auch die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

In diesem Beitrag soll es jedoch nur um die Kindererziehungszeiten gehen – die sind auch einfacher zu erklären:

Wenn ein Kind nach dem 01.01.1992 geboren wurde gibt es maximal drei Jahre Kindererziehungszeiten hierfür (für vorherige Geburten gibt es ein Jahr bzw. bei ganz alten Jahrgängen gar nichts…).
Dabei müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, so darf z.B. keine Versicherungsfreiheit (Beamte!) oder eine ausländische Vorrangversicherung (wenn man z.B. aus dem Ausland nach Deutschland entsandt wurde, aber nach den ausländischen Vorschriften rentenversichert ist) vorliegen.
Außerdem muß – ganz wichtig – die Kindererziehungszeit auch beantragt werden. Da jedoch durch einen Meldeabgleich die Einwohnermeldeämter der Deutschen Rentenversicherung eine Geburt eines Kindes mitteilen, bekommen die Rentenversicherungsträger das ganze mit und können dann auch die Eltern des Kindes dazu anschreiben.

Für die Kindererziehungszeit (KEZ im Rentenjargon genannt) bekommt man pro Jahr den Wert angerechnet, den der absolute Durchschnittsarbeitsnehmer in genau diesem Jahr auch verdient hat. Jedenfalls theoretisch. Praktisch nicht unbedingt…
… denn abgesehen davon, daß das anders aussieht, wenn man doch noch nebenbei arbeitet und rentenversichert ist, erhält man normalerweise für ein Jahr, in dem man den sogenannten Durchschnittsverdienst auf den Euro und Cent genau erreicht einen Entgelpunkt.
Würde man z.B. eine Kindererziehungszeit für das gesamte Jahr 2007 bekommen, würde man rentenrechtlich eigentlich so gestellt, als ob man 29488 Euro verdient hätte. Das ist nämlich das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007.
Jedoch erhält man die KEZ für jeden Monat gutgeschrieben. Also teilt man den einen Entgeltpunkt (1,0000 EP) durch die 12 Monate des Jahres und landet bei 0,0083 EP. Rechnet man jedoch diese 0,0083 EP auf’s Jahr hoch, ergibt sich eine kleine Rundungsdifferenz, denn man kommt nicht auf 1,0000 EP, sondern auf 0,9996 EP.

Aber da muß man sich nicht wirklich drüber ärgern, denn wenn man den am 01.01.2007 geltenden aktuellen Rentenwert (West) von 26,13 Euro zugrunde legen würde, würde man für diese 0,9996 EP insgesamt 26,12 Euro erhalten. Bei einem EP wären es aber eigentlich 26,13 Euro…

Noch was wichtiges:
Grundsätzlich werden Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet. Wenn jedoch bei gemeinsamer Erziehung durch beide Eltern der Vater die KEZ in seinem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekommen soll, muß man das ganze beantragen – und sich dabei beeilen, denn in § 56 SGB VI (Absatz 2) steht:

Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt.

Falls das Kind also am 7. April 2007 geboren wurde, hat man bis zum 31. Juli 2007 Zeit. Würde man nämlich am 31. Juli 2007 die Erklärung rechtsverbindlich (z.B. bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung) abgeben, dann wären die zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung die Monate Juni und Mai. Da die Kindererziehungszeit am 1. Mai 2007 beginnen würde, wäre das gerade noch ausreichend, um die Kindererziehungszeit dem Vater zuzuordnen.