Vor einiger Zeit fragte ich schon einmal, wieviel Anwälte eigentlich für simples Handeln bekommen.
Damals hatte ein Anwalt eines unserer Versicherten einfach einen Muster-Widerspruch aus dem Internet abgetippt und im Namen seines Mandanten eingereicht. Das hätte der Mandant auch selber machen können – wäre garantiert günstiger gewesen.
Heute hatte ich wieder einen Fall mit einem bemerkenswerten Brief eines Anwaltes. Diesmal fragte ich mich nicht nur, wieviel Geld der Anwalt für ein solches Schreiben bekommt, sondern wo er seine Anwaltszulassung her hat.
Natürlich ist das Rentenrecht manchmal eine komplizierte Angelegenheit. Wenn ein Versicherter dort etwas nicht versteht, dann habe ich dafür vollstes Verständnis. Auch ich finde manche Regelungen kompliziert und teilweise sogar extrem unverständlich (als ein Beispiel sei hier § 6 VAHRG genannt, dessen Sinn ich bis heute nicht verstehe).
Wenn jedoch ein Anwalt eine Sache nicht versteht – dann finde ich das schon umso bemerkenswerter. Vor allem wenn es sich um eine eigentlich nicht schwierige Angelegenheit handelt.
Im konkreten Sachverhalt ging es um den Hinzuverdienst. Der Anwalt schrieb im Namen seines Mandanten und bat uns um Mitteilung, wieviel er denn zu seiner medizinischen Rente noch hinzuverdienen dürfe.
Das ist ja an und für sich kein Problem – das rechnet man eben schnell manuell aus (bzw. hat es schon irgendwann mal ausgerechnet), schreibt das kurz dem Anwalt und denkt sich, die Angelegenheit wäre erledigt.
Nix da!
Besagter Anwalt schrieb dann weiter und fragte, wie denn das zu verstehen sei, dass der Versicherte zu seiner Rente die Summe X Euro rentenunschädlich hinzuverdienen könne. Müßte man von dieser Summe X noch seine Rentenhöhe Y abziehen oder wäre damit nur der eigentliche Hinzuverdienst gemeint?
Wenn ein Rentner das gefragt hätte – das hätte ich noch verstanden. Aber alle Rentner, mit denen ich bisher zum Thema „Hinzuverdienst“ gesprochen habe, verstanden das instinktiv so wie es gemeint ist.
Vielleicht kennt sich der besagte Anwalt auch nicht mit dem Rentenrecht aus. Mag sein, will ich nicht ausschließen (angesichts seiner anderen Schreiben würde ich das sogar fast schon annehmen wollen…). Aber gerade ein Anwalt sollte doch wohl wissen, daß man im Zweifelsfall einfach mal nur im Gesetz nachschlagen muß:
Man kann jetzt über § 96 a SGB VI sagen was man will – aber grundsätzlich verstehen müßte den jeder, auch ein Anwalt.
PS: Zur Sicherheit hier noch einmal die richtige Lösung:
Natürlich wird die Rente NICHT zum Hinzuverdienst gezählt. Im Gesetz steht ja mehr als eindeutig:
Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, [...]
26. August 2006 um 18:33
Jaja, das ewige Leid über die berufsbedingt reichen Anwälte, die viel zu viel Geld verdienen. Sie tippen ja nur einen Brief… Sie haben aber vorher Jahre studiert (ich stecke im Examen und versichere dir: das ist heftig!), sie haben ein Referendariat gemacht, sie würdigen einen Sachverhalt juristisch, sie müssen für schuldhafte Fehler haften, ihre Angestellten bezahlen, die Miete für die Kanzlei… aber nee… sie tippen ja nur einen Brief. Als wäre das mit der Situation vergleichbar, in dem jemand wirklich nur tippt und nicht verstehen muss, was er tippt.